Satzung
Satzung des TVC
Satzung des Turnvereins Concordia Enger von 1864 Enger e.V. vom 26.01.2023
Präambel
Der Turnverein Concordia von 1864 Enger e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an
dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und
Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den
Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die
körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der
anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und
Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen
Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor
sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz
religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form
von politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und
die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die
Gleichstellung der Geschlechter.
Vorbemerkung
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen,
Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit
die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche
Funktions- und Amtsträger angesprochen.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet:
Turnverein Concordia von 1864 Enger e.V. (nachstehend TVC genannt)
(2) Der TVC ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter
Nr. VR 21176 eingetragen und hat seinen Sitz in Enger.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der
Erziehung und Bildung und des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-,
Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des
Freizeit- , Breiten- und Gesundheitssports,
b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c. die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und sonstigen
sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d. die Durchführung von allgemeinen sportorientierten
Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen,
Jugendsozialarbeit
e. Aus-/Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern und Helfern,
f. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
g. Beteiligung an Kooperationen mit anderen gemeinnützigen
Bildungseinrichtungen zur Durchführung von Sportangeboten im
Offenen Ganztag und in Kindertagesstätten
h. Durchführung von Sportangeboten allein oder in Zusammenarbeit
mit Sportfachverbänden zur Unterstützung des Schulsports
i. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des
körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied
a. im Kreissportbund Herford e.V. und
b. in den Sportfachverbänden
▪ Badminton
▪ Basketball
▪ Handball
▪ Judo
▪ Leichtathletik
▪ Schwimmen
▪ Tennis
▪ Turnen
▪ Volleyball
▪ Behinderten- und Rehabilitationssportverband NRW
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie die des KSB
Herford nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der
geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den
Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist
davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft
verpflichtet, an einem Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die
Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch
das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der
minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung
des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu
haften.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. durch
Beschluss mit einfacher Mehrheit.
Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das
Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen
Fassung an.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss
nicht begründet werden.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a. aktiven Mitgliedern
b. passiven Mitgliedern
c. Kurzzeitmitgliedern
d. außerordentlichen Mitgliedern
e. Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins und
der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen
nutzen und am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote
des Vereins nicht.
(4) Bei den Kurzzeitmitgliedschaften handelt es sich um die Teilnahme an
Sportkursen und Sportlehrgängen des Vereins mit besonderen Gebühren
für Mitglieder und Nichtmitglieder. Ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung besteht nicht.
(5) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss
mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Einzelheiten
regelt die Ehrenordnung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
c. durch Streichung aus der Mitgliederliste (§8);
d. durch Tod;
e. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
(außerordentlichen Mitgliedern).
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche
Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum
Ende eines Halbjahres (30.06. / 31.12.) unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
(3) Die Kurzzeitmitgliedschaft endet mit dem Abschluss des gebuchten Kurses
bzw. Beendigung des Lehrgangs.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder
wertmäßig abzugelten.
Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung
überzahlter Beiträge zu.
Mit den Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch an das
Vereinsvermögen.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
b. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele
zuwiderhandelt;
c. sich grob unsportlich verhält
d. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes
Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung
oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und
Jugendschutzes, schadet.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Ältestenrat auf Antrag.
Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist
von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach
Ablauf der Frist ist vom Ältestenrat unter Berücksichtigung einer
zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu
entscheiden.
(4) Der Ältestenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene
Mitglied wirksam.
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen.
(7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht
zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von
der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen,
Gebühren etc.) in Verzug ist.
Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden
Vorstandes erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten
Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten
Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief
mitzuteilen.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und ggf. eine Aufnahmegebühr zu
zahlen.
Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des
Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren
erhoben werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Alle Beiträge und Gebühren (Verein und Abteilung) sind so zu bemessen,
dass der wirtschaftliche Bestand des Vereins / Abteilung vorausschaubar
gesichert ist. Der Einzug erfolgt in der Regel durch Erteilung eines
Lastschriftmandats.
(2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen
entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss.
Alle Daten finden Sie in der jeweils aktuellen Beitragsordnung
zusammengestellt.
Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen
Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(3) Die Gebühren für Kurse und besondere Leistungen sowie Umlagen einzelner
Abteilungen fließen der Abteilungskasse zu. Sie sind vor Beginn der Kurse
oder der besonderen Leistungen zu entrichten.
(4) Mitglieder unter 18 Jahre sind der Beitragsklasse Kinder / Jugendliche bzw.
Familienbeitrag zuzuordnen. Mitglieder bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres können in diesen Beitragsklassen verbleiben, wenn Nachweise
über Ausbildung, Studium oder Bundesfreiwilligendienst bis spätestens 31.12.
eines Jahres vorgelegt werden. Ohne entsprechende Nachweise wird vom
folgenden Beitragseinzug an der Beitrag für Erwachsene erhoben.
(5) Für Ehegatten und Paare nach dem Partnerschaftsgesetz wird ein Paarbeitrag
erhoben.
(6) Für Familien (ein Elternteil mit mindestens zwei Kindern oder zwei Elternteile
mit mindestens einem Kind) wird ein Familienbeitrag erhoben. Für die
Zuordnung von Kindern zum Familienbeitrag gilt § 9 (4) Satz 2.
(7) Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu
geben.
(8) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der
Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
(9) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird
der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(10) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu
tragen.
(11) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen
ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
(12) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und
gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu
tragen.
(13) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen
oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern
die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
(14) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als
geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre
Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich,
sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren
Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen
Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18.
Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre
gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der
Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der
Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den
Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und
Übungsleiter Folge zu leisten.
(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum
Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen
nach sich ziehen:
a. Ordnungsstrafe;
b. Befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und
Übungsbetrieb.
(3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
(4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei
Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom
Ältestenrat unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme
des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(5) Der Ältestenrat entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über
die Vereinsstrafe.
(6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied
wirksam.
(7) Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich
mitzuteilen.
(8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte
Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen
Gerichten bleibt unberührt.
D. Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand;
- die Jugendversammlung;
- der Ältestenrat.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April
eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
(3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand in der ersten Hälfte des Monats März in
Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Presse („Neue Westfälische“
und „Engerscher Anzeiger“).
Die Einladung, unter Angabe der Tagesordnung, muss spätestens zwei
Wochen vor dem Versammlungstermin veröffentlicht sein.
Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Die
Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss
fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert oder
b) wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt
wird.
Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung
sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.
Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
Die Einberufung erfolgt in Textform durch den geschäftsführenden
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
Tag. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes, geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der
Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der
Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer
eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen oder bei
Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch
durch elektronische Stimmabgabe.
Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet
darüber die Mitgliederversammlung.
Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens
1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen
gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur
Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse, die der Vorstand nicht
durchzuführen glaubt, kann er die Ausführung dieser Beschlüsse 6
Wochen aussetzen.
In dieser Zeit ist eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen, deren
Beschlüsse entweder auszuführen sind oder die einen neuen Vorstand zur
Ausführung der Beschlüsse wählt.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
(11) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit
Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht
übertragbar. Zum Stimmrecht von Kurzzeitmitgliedern siehe §6 (4).
(12) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des
Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt,
der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl
statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen
erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim
durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen
Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam
gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
(13) Alle Mitglieder können bis eine Woche vor dem Termin der
Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit
Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die
Berechnung der Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend.
Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind
vor Beginn der Versammlung mitzuteilen.
(14) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als
Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann
beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle
Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung
oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller
Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen
entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die
Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung
teilzunehmen.
(15) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online oder virtuell an
der Hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete
technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf
elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und
Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des
Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die
Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu
verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende
Vorstand per Beschluss fest.
(16) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme
oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und
stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und
vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der
technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins
zuzurechnen.
(17) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die
Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende
Vereinsangelegenheiten zuständig:
(1) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;
(2) Entgegennahme der Rechnungslegung durch den
geschäftsführenden Vorstand
(3) Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand
(4) Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
(5) Entlastung des Gesamtvorstands;
(6) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit
die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
(7) Wahl der Kassenprüfer;
(8) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder
Fusion des Vereins;
(9) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 15 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Vorstand Finanzen;
d) dem Geschäftsführer;
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung
der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf
der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl
ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand
beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.
(2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und
Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die
nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
(3) Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden
Vorstandes zu informieren.
(4) Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der
Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.
(5) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden
Vorstands ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahme bildet die
kommissarische Übernahme der Aufgaben ausgeschiedener
Vorstandsmitglieder bis zur satzungsgemäßen Neuwahl oder
Ergänzungswahl.
(6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im
Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl
des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in
der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit
vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(8) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung
des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der
geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand
kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz
fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der
Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In
Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche
schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind
auszudrucken und zu archivieren.
(9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 16 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b. dem/den Ehrenvorsitzenden
c. den Abteilungsleitern,
d. dem Vorsitzenden der Vereinsjugend.
(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a. Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
b. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
c. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d. Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstands.
e. Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie
Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9
f. Die Behandlung von besonderen Anregungen der Abteilungen.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des
Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden
einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
(4) Der Gesamtvorstand tritt mindestens 2x im Jahr zusammen. Der
Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung
geben.
(5) Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
§ 17 Abteilungen
(1) Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten
gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich
unselbständige Untergliederungen des Vereins (Hinweis auf §26 BGB:
Alleinzuständigkeit des eingetragenen geschäftsführenden Vorstandes). Der
Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen
beschließen.
(2) Jede Abteilung wählt nach Bedarf für die Dauer von zwei Jahren einen
Abteilungsleiter, Stellvertreter, Kassenwart, Jugendwart und Mitarbeiter. Der
geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss.
Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die
Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen.
Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitglieder-
versammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den
gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungs-
leiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
(3) Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich
und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(4) Die Abteilungen sind berechtigt im Bedarfsfalle eigene Beiträge, Gebühren
und Umlagen, zusätzlich zum Vereinsbeitrag zu erheben.
Die Erhebung solcher Sonderbeiträge bedarf der vorherigen Zustimmung des
Gesamtvorstandes (siehe § 9 Abs.1 und 2).
Die Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft
werde.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss
abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
(6) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die
Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes. Die
Abteilungsordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im
Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 18 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres und ist zuständig für alle
Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Organe der Vereinsjugend sind:
a. der Vorsitzende der Jugend und
b. die Jugendversammlung
Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
(3) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung
des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des
Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser
Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser
Satzung.
(4) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und
entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden
Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
§ 19 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht maximal aus 5 Mitgliedern, die nicht dem
Gesamtvorstand angehören dürfen. Sie sind alle drei Jahre von der
Mitgliederversammlung zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Ratsmitglieder müssen über einen zusammenhängenden Zeitraum von
mindestens 10 Jahren nach dem 18.Lebensjahr dem Verein angehören und
mindestens über 5 Jahre ein Ehrenamt im Verein ausgeübt haben.
(2) Die Ratsmitglieder wählen einen Sprecher und einen Stellvertreter, die für die
Einberufung des Rats verantwortlich sind.
Die Vorsitzenden des Vereins sind zu den Sitzungen des Ältestenrates
einzuladen, in denen sie Anhörungs- und Empfehlungsrecht besitzen.
(3) Der Ältestenrat entscheidet bei Aufgaben nach § 8 (1) und § 11 (5)
selbstständig. Außerdem kann er zur Schlichtung von Streitigkeiten im Verein
angerufen werden.
(4) Er hat das Recht dem Gesamtvorstand Ehrenmitglieder vorzuschlagen.
E Sonstige Bestimmungen
§ 20 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz,
bezahlte Mitarbeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass
Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder
Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über
Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der
geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand
kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den
Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte
vergeben.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen
Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.
Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung
der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder
und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen
werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und
Aufstellungen nachgewiesen werden
(6) Einzelheiten regelt die Finanzordnung
§ 21 Ehrungen
(1) Der TVC kann Mitglieder für außergewöhnliche Leistungen, wegen großer
Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft ehren.
(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder. Sie sind beitragsfrei und
haben zu sämtlichen Vereinsveranstaltungen freien Eintritt.
(3) Einzelheiten werden in der Ehrenordnung geregelt.
§ 22 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei
Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem
Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre,
wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein
Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt
werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte
Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch
den Gesamtvorstand beauftragen.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller
Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
(4) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung
des Gesamtvorstands bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung.
§ 23 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der
geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende
Ordnungen zu erlassen.
a. Beitragsordnung
b. Finanzordnung
c. Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und
den Gesamtvorstand.
d. Ehrenordnung
e. Datenschutzordnung
Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die
Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen.
Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung
des Gesamtvorstands.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 24 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 €
im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und
gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports,
bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 25 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der europäischen
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des neuen
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn
sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren
Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
Speicherung unzulässig war;
e. Einschränkung der Verarbeitung
f. Datenübertragbarkeit
g. Widerspruch
h. Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen
als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der europäischen
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende
Vorstand sofern die Voraussetzungen nach § 4f BDSG vorliegen, einen
Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.
F. Schlussbestimmungen
§ 26 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
wenn es
a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner
Mitglieder beschlossen hat oder
b. von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine erneute
außerordentliche Mitgliederversammlung mit demselben
Tagesordnungspunkt einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
erschienenen Mitglieder, die Auflösung des Vereins mit einer Dreiviertel-
Mehrheit beschließen kann. Bei der Einladung zur erneuten
Mitgliederversammlung ist auf die geringeren Anforderungen an die
Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(5) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle
der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins
bestellt.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Enger mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des gemeinnützigen Jugend- und Amateursports in der
Stadt Enger zu verwenden ist.
(7) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten
Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeinnützigen Jugend-
und Amateursports zu verwenden hat.
§ 27 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.11.2019
beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister (26. Jan.2023) in
Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.